Lagerordnung 2001
Kreiszeltlager der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cuxhaven
A . Allgemeines
Diese Lagerordnung ist für Teilnehmer, Mitarbeiter und Besucher gleichermaßen verbindlich.
Wo sich junge Menschen zusammenfinden, bedürfen sie eines Freiraumes. Dennoch sind bestimmte Ordnungsgrundsätze unerlässlich, um gerade diesen Freiraum jeden einzelnen zu erhalten. Mit dieser Lagerordnung soll nur das Notwendigste geregelt werden, um allen einen ungefährdeten und sinnvollen Aufenthalt und Ablauf des Lagerprogramms zu gewährleisten.
B. Organisation des Lagers
Das Kreiszeltlager ist in 4 Lagerdörfer unterteilt:
Lune
Geeste
Oste
Medem
Jedes Zeltdorf hat eine(n) Gemeindedirektor(in). Der (die) Gemeindedirektor(in) vertreten im Zeltdorf den Lagerleiter und sind somit in Ihrem Bereich weisungsberechtigt.
Die vier Zeltdörfer wählen jeweils eine(n) Bürgermeister(in) und Stv. Außerdem aus den Reihen der Ortsjugendsprecher eine(n) Dorfjugendsprecher(in) und 2 Stv.
Der (die) Bürgermeister(in) unterstütz den(die) Gemeindedirektor(in) bei der Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben.
Die gewählten Dorfjugendsprecher(innen) und Stv. bilden zusammen das Jugendparlament. Dieses tagt unter der Leitung des Verwaltungsleiters. Aus ihrer Mitte wird der(die) Lagersprecher(in) und Stv. gewählt.
C. Organisatorischer Tagesablauf
Wecken : So frühzeitig, das noch vor dem Frühstück genügend Zeit zum Waschen und Zeltaufräumen bleibt.
Essenszeiten : Frühstück 07:15 – 08:45 Uhr
Mittag 12:00 – 13:30 Uhr
Abendessen 17:45 – 19:15 Uhr
Mittagszeit : 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Nachtruhe : 22:30 Uhr bis zum Wecken
Lagerprogramm : Vormittags 09:00 – 11:45 Uhr
Nachmittags 14:00 – 17:30 Uhr
Abends 20:00 – 22:00 Uhr
D. Allgemeine Verhaltenshinweise
Das Rauchen ist nur auf den ausgewiesenen Plätzen erlaubt, ansonsten auf dem Lagergelände besonders in den Zelten nicht gestattet.
Lagerfeuer darf nur nach Absprache mit den Gemeindedirektoren(innen) auf den dafür ausgewiesenen Plätzen abgebrannt werden.
Wasch- und Toilettenanlagen sind sauber und ordentlich zu hinterlassen, so wie Ihr sie selbst vorzufinden wünscht.
Es ist im Lager und in der Umgebung auf Sauberkeit und Umweltschutz zu achten. Abfall ist in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.
Die Mahlzeiten werden nur im Essenszelt und Gruppenweise geschlossen eingenommen. Der Essensplatz ist nach dem Essen sauber zu verlassen, Essensreste sind in die dafür vorgesehenen Abfallkübel zu entsorgen. Das Essgeschirr wird an den dafür vorgesehenen Spülstellen gereinigt. Der (Die)Jugendfeuerwehrwart(in) ist für seine(ihre) Gruppe verantwortlich.
Die Essensausgabe erfolgt nur gegen Vorlage des Lagerausweises. Das aufgerufene Zeltdorf geht geschlossen zum Essen.
Öffnungszeiten der Versorgungsbuden:
Süßigkeitenstand und Bratwurstbude
14:00 – 17:00 Uhr
19:00 – 22:00 Uhr
Getränkestand ( alkoholfrei )
09:00 – 11:00 Uhr ( nur Kisten )
14:00 – 17:00 Uhr
19:00 – 22:00 Uhr
Alle Fundsachen sind in der Lagerleitung abzugeben und können dort bis zum Lagerende abgeholt werden. Eine weitere Aufbewahrung erfolgt nicht.
Stromanschlüsse gibt es nur in den Zelten der Gemeindedirektoren(innen) für deren Gebrauch. Anschlüsse für weitere Zelte sind nicht möglich.
Das Baden im Schwimmbad ist nur unter Aufsicht und mit Erlaubnis des(der) betreffenden Jugendwartes(in) gestattet. Als Eintritt zählt der Lagerausweis.
Die Obhuts- und Aufsichtspflicht sind dem (der) Jugendfeuerwehrwart(in) von den Erziehungsberechtigten übertragen worden. Der(die) Jugendfeuerwehrwart(in) hat diesen Pflichten nachzukommen.
E. Weisungsrecht der Lagerleitung
Der Lagerleiter, der stv. Lagerleiter, die Fachbereichsleiter(innen) sowie die Gemeindedirektoren(innen) haben unmittelbares Weisungsrecht gegenüber allen Teilnehmer(innen) und Besuchern:
¨ Zur Wahrnehmung der Lagerordnung
¨ Zur Einhaltung des Hausrechts und
¨ Wenn das Gesamtwohl des Lagers bedroht ist.
Die Lagerwache ist berechtigt, im Rahmen der Wachanordnung Weisungen zu erteilen.
Der Lagerleiter ist berechtigt, Teilnehmer(innen), die bewusst gegen die Lagerordnung verstoßen nach Hause zu schicken bzw. Besucher aus dem Lager zu verweisen. Entstehende Kosten müssen die Betroffenen selbst tragen.