Lagerordnung 2007

Kreiszeltlager der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cuxhaven

Lagerordnung

A . Allgemeines

Diese Lagerordnung ist für Teilnehmer, Mitarbeiter und Besucher gleichermaßen verbindlich.
Wo sich junge Menschen zusammenfinden, bedürfen sie eines Freiraumes. Dennoch sind bestimmte Ordnungsgrundsätze unerlässlich, um gerade diesen Freiraum jeden einzelnen zu erhalten. Mit dieser Lagerordnung soll nur das Notwendigste geregelt werden, um allen einen ungefährdeten und sinnvollen Aufenthalt und Ablauf des Lagerprogramms zu gewähr-leisten.

B. Organisation des Lagers

Das Kreiszeltlager ist in 3 Lagerdörfer unterteilt :

Weser – Gemeindedirektor : Claus Sancken
Lune – Gemeindedirektor : Christian Neuber
Oste – Gemeindedirektor : Heiko Junge
Dazu das Mitarbeiterdorf Elbe

Jedes Zeltdorf hat einen Gemeindedirektor. Die Gemeindedirektoren vertreten im Zeltdorf den Lagerleiter und sind somit in Ihrem Bereich weisungsberechtigt.
Die drei Zeltdörfer wählen jeweils eine(n) Bürgermeister(in) und Stv(in). Außerdem aus den Reihen der Ortsjugendsprecher eine(n) Dorfjugendsprecher(in) und 1 Stv(in) .
Der (die) Bürgermeister(in) unterstütz den Gemeindedirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Die gewählten Dorfjugendsprecher(innen) und Stv. bilden zusammen das Jugendparlament. Dieses tagt unter der Leitung des Verwaltungsleiters. Aus ihrer Mitte wird der(die) Lager-sprecher(in) und Stv. gewählt.

C. Organisatorischer Tagesablauf

Wecken
So frühzeitig, das noch vor dem Frühstück genügend Zeit zum Waschen und Zeltaufräumen bleibt.
Essenszeiten
Frühstück: 07:15 – 08:45 Uhr
Mittag: 12:00 – 13:30 Uhr
Abendessen: 17:45 – 19:15 Uhr
Mittagszeit: 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Nachtruhe 22:30 Uhr bis zum Wecken
Lagerprogramm
Vormittags: 09:00 – 11:45 Uhr
Nachmittags: 14:00 – 17:30 Uhr
Abends: 20:00 – 22:00 Uhr

 

D. Allgemeine Verhaltenshinweise

  • Das Rauchen ist nur auf den ausgewiesenen Plätzen erlaubt, ansonsten auf dem Lagergelände besonders in den Zelten nicht gestattet.
  • Lagerfeuer darf nur nach Absprache mit den Gemeindedirektoren(innen) auf den dafür ausgewiesenen Plätzen abgebrannt werden.
  • Wasch- und Toilettenanlagen sind sauber und ordentlich zu hinterlassen, so wie Ihr sie selbst vorzufinden wünscht.
  • Es ist im Lager und in der Umgebung auf Sauberkeit und Umweltschutz zu achten. Abfall ist in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.
  • Das Fahrradfahren ist auf dem Zeltlagergelände nicht gestattet. Ausnahme: Mitglieder der Lagerleitung mit Sondergenehmigung.
  • Die Mahlzeiten werden nur in dem Essens-/Veranstaltungszelt und Gruppenweise ge-schlossen eingenommen. Der Essensplatz ist nach dem Essen sauber zu verlassen, Essensreste sind in die dafür vorgesehenen Abfallkübel zu entsorgen. Das Essgeschirr wird an den dafür vorgesehenen Spülstellen gereinigt. Der (Die) Jugendfeuerwehr-wart(in) ist für seine(ihre) Gruppe verantwortlich.
  • Die Essensausgabe erfolgt nur an Lagerteilnehmer ( mit Teilnehmerband ) und gegen Vorlage von Essensmarken. Das aufgerufene Zeltdorf geht geschlossen zum Essen.
  • Öffnungszeiten der Versorgungsbuden:

Süßigkeitenstand und Bratwurstbude
14:00 – 17:00 Uhr
19:00 – 22:00 Uhr

Getränkestand ( alkoholfrei )
09:00 – 11:00 Uhr ( nur Kisten )
14:00 – 17:00 Uhr
19:00 – 22:00 Uhr

Bierbude
20:00 – 22:00 Uhr

  • Alle Fundsachen sind in der Lagerleitung abzugeben und können dort bis zum La-gerende abgeholt werden. Eine weitere Aufbewahrung erfolgt nicht.
  • Stromanschlüsse gibt es nur in den Zelten der Gemeindedirektoren für deren Gebrauch. Anschlüsse für weitere Zelte sind nicht möglich.
  • Das Baden im „Stoteler See“ ist nur unter Aufsicht und mit Erlaubnis des(der) betref-fenden Jugendwartes(in) gestattet.
  • Die Obhuts- und Aufsichtspflicht sind dem (der) Jugendfeuerwehrwart(in) von den Er-ziehungsberechtigten übertragen worden. Der(die) Jugendfeuerwehrwart(in) hat diesen Pflichten nachzukommen.

E. Weisungsrecht der Lagerleitung

Der Lagerleiter, der stv. Lagerleiter, die Fachbereichsleiter(innen) sowie die Gemeindedirektoren haben unmittelbares Weisungsrecht gegenüber allen Teilnehmer(innen) und Besuchern:

  • Zur Wahrnehmung der Lagerordnung
  • Zur Einhaltung des Hausrechts und
  • Wenn das Gesamtwohl des Lagers bedroht ist.

Die Lagerwache ist berechtigt, im Rahmen der Wachanordnung Weisungen zu erteilen.
Der Lagerleiter ist berechtigt, Teilnehmer(innen), die bewusst gegen die Lagerordnung ver-stoßen nach Hause zu schicken bzw. Besucher aus dem Lager zu verweisen. Entstehende Kosten müssen die Betroffenen selbst tragen.

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