Satzung des Förderverein der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cuxhaven e.V.
Gründungsdatum: | 02. Dezember 2003 |
Mitgliederanzahl | 62 (Stand: 18. April 2015) |
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cuxhaven e. V.“, im folgenden Förderverein genannt.
- Der Sitz des Fördervereins ist Schiffdorf
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen einge-tragen werden.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Ziele
- Zweck des Fördervereins ist es, die Jugendarbeit in den Feuerwehren des Landkreises Cuxhaven zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Förderung
und Unterstützung der Jugendfeuerwehren im Geltungsbereich. Hierzu
gehört insbesondere die Durchführung eines Kreis-Jugendzeltlagers für
die Jugendfeuerwehr einschl. in- und ausländischer Gäste, sowie die
Unterstützung der Kontakte zu anderen nationalen und internationalen
Jugendfeuerwehren,
- Vertretung der Interessen und Aufgaben der Jugendfeuerwehren nach außen.
- Der
Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und Gesellschaften, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand . Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Begründung.
- Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung unter
Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahres, durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der Gesellschaft bzw. Körperschaft sowie durch Ausschluss.
- Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins handelt und der Vorstand diesen Sachverhalt durch einen Beschluss feststellt.
- Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Förderverein.
§ 4 Organe des Fördervereins
- Die Organe des Fördervereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Alle Organmitglieder, mit Ausnahme nach § 6 Ziff.1.5 müssen Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellv. Vorsitzenden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.
- Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist die entsprechend 5.3 einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, auf Antrag schriftlich.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstands nach § 6.1 für eine Amtszeit von 3 Jahren.
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfberichtes.
- Entlastung des Vorstandes, Einzelentlastung ist möglich.
- Wahl eines von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre (ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus).
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
Die Niederschrift wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand gemäß § 28 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenführer
Schriftführer
- Weiterhin können in den Vorstand berufen werden,
bis zu 2 Beisitzer
- Vorsitzender ist der Kreisjugendfeuerwehrwart.
- Der stellv. Vorsitzende sollte Mitglied des Kreiskommandos sein.
- Beisitzer müssen Jugendfeuerwehrwarte oder deren Stellvertreter sein.
- Kassenführer sowie Schriftführer sollen Mitglied einer Feuerwehr sein.
- Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich, die Teilnahme geladener Gäste ist zulässig.
- Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand einen der Beisitzer oder ein Mitglied des Fördervereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.
- Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.
- Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung
7.1 er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
7.2 er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-
Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorsitzende ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden.
Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen umgehend, spätestens in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
- Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 7 Mittel des Fördervereins
- Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
- Gerät ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate in Verzug, kann er ausgeschlossen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und 2/3 hiervon die Auflösung beschließen.
- Bei der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen den Kommunen, in denen Jugendfeuerwehren als Bestandteil der Feuerwehren vorhanden sind, und zwar nach der Anzahl der Jugendmitglieder in der jeweiligen Gemeinde/Stadtfeuerwehr zu. Diese haben es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Jugendfeuerwehren zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Gründungsversammlung am 2. Dezember 2003 in Bad Bederkesa beschlossen.
Die 1. Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2004 in Hagen vorgenommen.